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Alt 11.07.2008, 08:09
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Vom 4. September 2002

Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§1

§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10 Juli 1992 (GVB1 S . 268, BayRS 2011-2-7-1) erhält folgende Fassung. Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.

- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiller

§2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
München, den 4. September 2002
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr Günther B e c k s t e i n, Staatsminister

Artikel 18 LStVG - Halten von Hunden








(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
__________________
Gruß, Dobifreund

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Alt 11.07.2008, 08:21
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Beiträge: 3,990
Standard AW: Bayern

Irgentwie fehlt bei dir was....

Zitat:
Verordnung über Hunde mit

gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit



Auf Grund von Art.37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die

Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
  • - Pit-Bull

  • - Bandog
    - American Staffordshire Terrier
    - Staffordshire Bullterrier
    - Tosa-Inu
(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
  • - Alano

  • - American Bulldog
    - Bullmastiff
    - Bullterrier
    - Cane Corso
    - Dogo Argentino
    - Bordeaux Dogge
    - Fila Brasileiro
    - Mastiff
    - Mastin Espanol
    - Mastino Napoletano
    - Perro de Presa Canario
    - Perro des Presa Mallorquin
    - Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.



§ 2
Diese Verordnung tritt am 1 November 2002 in Kraft.
München, den 02. Oktober 2002
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Innenminister
Anmerkung:
"Der Rottweiler und fünf weitere Hunderassen, bei denen von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, werden ab November 2002 als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft," gab Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München bekannt. "Damit tragen wir einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof von 1994 Rechnung, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen." Nach neuen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund ihres Temperaments im Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel und Beißkraft eine besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen können. So kam es in den letzten Monaten vermehrt zu Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei überwiegend Kinder. Die Änderung der Kampfhundeverordnung tritt zum 1. November 2002 in Kraft.

Neben dem Rottweiler werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft:
  • - American Bulldog

  • - Alano
    - Cane Corso
    - Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
    - Perro de Presa Mallorquin
Diese Tiere stammen allesamt von den sogenannten Molossern ab, einer großen Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen in den Arenen eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt in Bayern gehalten oder gezüchtet, so dass zum Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des Verordnungsgebers unerlässlich ist. Als Folge der Einstufung als Kampfhund der Kategorie II brauchen die Halter dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird.

Beckstein wies darauf hin, dass die Bayerische Kampfhundeverordnung jedoch keine Einbahnstraße ist. Aus der Liste der Kampfhunde herausgefallen ist der sogenannte Rhodesian Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen wurden festgestellt, dass diese Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential aufweist, so dass nicht mehr von der ursprünglich vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Für die Haltung eines derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine behördliche Erlaubnis mehr erforderlich.


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